Beglaubigte Übersetzungen 3

Ich komme bei dem Thema nicht weiter. Ich habe das Gefühl, dass das Gesetz das Wort Beglaubigung nur im Zusammenhang mit der Beglaubigung von Kopien, Unterschriften usw. benutzen will, bin aber nicht sicher. Hier sammle ich ein paar Quellen, damit ich eventuell später darauf zurückkommen kann.

Beglaubigte Übersetzungen werden im BGB und HGB erwähnt.

Hier das BGB zu Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (erst seit kurzem ist dieses Gesetz im BGB aufgenommen)

bq. BGB § 483 (2) 1Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist.Dasselbe wieder in § 484 (2)

Palandts Kommentar zum BGB (nicht ganz der neueste) sagt nichts mehr dazu.

Ebenfalls im Handelsgesetzbuch

bq. § 13 f Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland (1) 1Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) 1Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

Dasselbe in § 13 g, und in § 325 a (Zweigniederlassungenon Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland).

Wieder in § 340 I zu Offenlegung bei Kreditinstituten.

Notare und Übersetzungen: nach einer Sollschrift im Beurkundungsgesetz sollen Notare nur übersetzen, wenn sie einigermaßen die Fremdsprache können.

bq. § 50 Übersetzungen (1) 1Ein Notar kann die deutsche Übersetzung einer Urkunde mit der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen, wenn er die Urkunde selbst in fremder Sprache errichtet hat oder für die Erteilung einer Ausfertigung der Niederschrift zuständig ist. 2Für die Bescheinigung gilt § 39 entsprechend. 3Der Notar soll die Bescheinigung nur erteilen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.
(2) 1Eine Übersetzung, die mit einer Bescheinigung nach Absatz 1 versehen ist, gilt als richtig und vollständig. 2Der Gegenbeweis ist zulässig.
(3) 1Von einer derartigen Übersetzung können Ausfertigungen und Abschriften erteilt werden. 2Die Übersetzung soll in diesem Fall zusammen mit der Urschrift verwahrt werden.

Hier ist von der Bescheinigung die Rede.

(Wörter wie Urschrift, Abschrift, Ablichtung usw. sind auch nett für den Übersetzer)

bq. Beurkundungsgesetz
Amtliche Beglaubigungen
§ 65 1Dieses Gesetz gilt nicht für amtliche Beglaubigungen, mit denen eine Verwaltungsbehörde zum Zwecke derVerwendung inVerwaltungsverfahren oder für sonstige Zwecke, für die eine öffentliche Beglaubigung nicht vorgeschrieben ist, die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder die Richtigkeit der Abschrift einer Urkunde bezeugt, die nicht von einer Verwaltungsbehörde ausgestellt ist. 2Die Beweiskraft dieser amtlichen Beglaubigungen beschränkt sich auf den in dem Beglaubigungsvermerk genannten Verwendungszweck. 3Die Befugnis der Verwaltungsbehörden, Abschriften ihrer eigenen Urkunden oder von Urkunden anderer Verwaltungsbehörden in der dafür vorgeschriebenen Form mit uneingeschränkter Beweiskraft zu beglaubigen, bleibt unberührt.

Beim Notar: öffentliche Beglaubigung. Bei Behörden: amtliche Beglaubigung (z.B. in den Verwaltungsverfahrensgesetze, die im letzten Eintrag zu diesem Thema hier erwähnt wurden).

2 thoughts on “Beglaubigte Übersetzungen 3

  1. Can we just clear up how these terms go into English, Margaret? One of the first freelance translations I did was shortly pre-graduation – all of 30 years ago – in German, on a related subject of the notarial prof. in Germany and for the Eng. & Wales Law Society in London of which you are member.

    My impression now is that there are various levels of certification in Germany.

    beurkunden: certify, authenticate or attest i.e. a Last Will and Testament.
    bestätigen: confirm or (self-?)certify.
    belaubigen: also: (first-stage?) certify or (second-stage)legalise (i.e. a Consulate of a ‘notaris/zed’ or notarially certified trans. and added the Hague Apostille.)

  2. Quite right – I’ll make a separate entry on it shortly.
    There was a little bit in an entry of May 17th.

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