‘Impressum’ and the German courts/Entscheidung zu Platzierung des Impressums

(English below)

Das OLG München mit eigener Latte gemessen: A20 – Business pur sucht das Impressum des Gerichts, ohne großen Erfolg (über law blog).

Das Oberlandesgericht München hat bekanntlich entschieden, dass ein Impressum nicht “leicht erkennbar” ist, wenn man vier Bildschirmseiten herunterscrollen muss, um es zu finden. Von Vertretbar.de:

bq. Mit Urteil vom 12.02.2004 hat das OLG München entschieden, dass die Positionierung eines der Anbieterkennzeichnung i.S.d. § 6 S.1 TDG dienenden Impressums am unteren Seitenende, dass bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Pixeln erst mittels Scrollen auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird, gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung i.S.d. § 6 S.1 TDG verstößt, denn die Informationen nach § 6 TDG müssen an gut wahrnehmbarer Stelle ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein. Im Übrigen stehe das Übereinanderbringen von Links mit der Bezeichnung “Über XXX.de” und “Impressum” einer leichten Erkennbarkeit entgegen, da hinter beiden Links nach der Verkehrsauffassung die Anbieterkennzeichnung vermutet werden könnte (AZ: 29 U 4564/03 – JurPC Web-Dok. 136/2004).

EU law requires contact and other details for commercial websites (see earlier entry and here). The page with this is called the Impressum in German – in English, Legal or About or Contact.

The problem in Germany is that there are lawyers who make a living from starting lawsuits against people who have not obeyed the letter of the law.

Under the German law of unfair competition, unlike in other EU countries, there is a very broad right to take action against firms involved in unfair competition. Details in German here part of the site of Abmahnwelle e.V.).

The German American Law Journal blog comments on this week’s decision by the Oberlandesgericht in Munich that it is too much to be expected to scroll down four screens to find a link to the Impressum.

A20 – Business pur (German) has now looked for the Impressum of the Munich Oberlandesgericht and had some trouble finding it (via law blog).

2 thoughts on “‘Impressum’ and the German courts/Entscheidung zu Platzierung des Impressums

  1. @Mathias: eigentlich gar nicht – es ist eine schlechte Übersetzung aus dem Deutschen. Wir haben das Wort “imprint”, aber es bezieht sich nur auf Druckwerke (und auch dort sieht man es übrigens selten als Überschrift, es fehlt meistens die Überschrift). Natürlich bezog sich auch Impressum ursprünglich nur auf Druckwerke, aber in Deutschland und Österreich ist es für Websiten üblichen geworden, in englischsprachigen Ländern – vor allem Großbritannien und Irland brauchen sowas – wird es nicht benutzt.
    Eine Google-Suche imprint site:uk zeigt Verlage, eine Suche imprint site:de zeigt Websites. Es wird also gedankenlos benutzt, da es im Wörterbüch für Impressum steht. Auch “masthead” (nur bei englischsprachigen Zeitungen benutzt) trifft man manchmal auf die englischsprachigen Seiten von deutschen Websites an.
    Ich habe es kommentiert in den zwei oben angegebenen früheren Beiträgen.

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