German cat case/Deutscher Katzenfall in Times

Gary Slapper reports on two weird cases in The Times. One of them is a case recently decided by the Frankfurt am Main administrative court (Verwaltungsgericht).

The story begins with Peter Neumann’s cat and its expensive food tastes. The cat, Neumann argued, ate a €500 banknote. Holding some fragments of the note which he said had gone through the cat and been discovered in the litter tray, Neumann then went to the German Bundesbank to ask for a replacement note. … The bank declined to replace the note in this case.

The original German case report is here.

Soweit der Kläger geltend machen will, dass die drei von ihm eingereichten Banknotenteile zusammen mehr als 50 % einer 500,00 Euro-Banknote ergeben, hat das überzeugende Sachverständigengutachten ergeben, dass das Teilstück 2 nicht von der gleichen Banknote stammen kann wie die Teilstücke 1 und 3, sondern dass es sich mindestens um 2, evtl. sogar um 3 Ausgangsbanknoten handeln muss, von denen die fraglichen Teilstücke stammen. Aber auch die Teilstücke 1 und 3, die von derselben Originalnote stammen, ergeben – wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt – keinen Flächenanteil von mindestens 50 % einer Banknote.


Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, ist es durchaus denkbar, dass die Katze – nachdem sie die Banknote zerfetzt hat – Teile der Banknote unbemerkt verschleppt hat und die Banknotenteile später aufgefunden werden oder aber wenn sie die Banknote tatsächlich gefressen hat – die Banknotenteile ausgeschieden hat und die Banknotenteile in den Exkrementen der Katze noch vorhanden waren und je nach Verbleib der Exkremente in diesen noch vorgefunden werden konnten bzw. können. Insoweit wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, die übrigen Banknotenteile in den Exkrementen der Katze sicherzustellen.

The name of the plaintiff is correctly not revealed in the German accounts.

Slapper seems to think the most curious other cat to have challenged the courts was Blackie the Talking Cat in Augusta, Georgia. He may not have heard of the other German case where a man received a fax in the night and jumped out of bed so fast that he frightened his cat, which fell off the scratching post and injured itself. Damages were not awarded.

Die zulässige Klage ist unbegründet, da dem Kläger keine Schadensersatzansprüche bezüglich der Verletzung seiner Katze zustehen. Als alleinige Anspruchsgrundlage kommt vorliegend § 823 BGB in Betracht. Der Kläger macht geltend, daß durch das zur Nachtzeit eingehende Faxschreiben der Beklagten sein Telefon geläutet habe, er aus dem Schlaf geschreckt und zum Telefon geeilt sei, wodurch die Katze vor Schreck vom Kratzbaum sprang und sich hierdurch verletzte.

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