In Deutschland gibt es beeidigte, oder vereidigte, oder ermächtigte Übersetzer, je nach Landesrecht. Kann man sagen, dass sie ihre Übersetzungen beglaubigen, oder bestätigen sie sie nur?
Ich bin vor einigen Jahren dieser Frage nachgegangen, indem ich viele Gesetze auf der Schönberger-CD-ROM durchsuchte und doch ein paar Beispiele fand, wo nicht nur Ämter, Rechtspfleger oder Notare beglaubigten, sondern sogar ein oder zweimal ein Übersetzer.
Ganz sicher bin ich immer noch nicht.
Auf jeden Fall erfuhr ich, dass die Richter in Berlin das Wort beglaubigen für Übersetzungen verbieten. Die Begründung war apart: weil ein paar Übersetzer unerlaubt Fotokopien beglaubigt hatten, sollten keine Übersetzer mehr irgendwas beglaubigen dürfen.Manche Übersetzer überschreiben ihre Übersetzungen “Beglaubigte Übersetzung aus der englischen [usw.] Sprache” und es wird ihnen gesagt, es muss heißen “Bestätigte Übersetzung” (“certified” im Englischen ist nicht vorbelastet, ich schreibe meistens “Translation from the German). Diese Überschrift dient dazu, den Anfang der Übersetzung deutlich zu kennzeichnen
Das Merkblatt für die Anfertigung von beglaubigten Übersetzungen der ADÜ-Nord (siehe auch anderen Beitrag) scheint sich nicht daran zu stoßen, ebensowenig der Österreichische Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher:
Eine beglaubigte Übersetzung muß unbedingt mit dem Vermerk
Die genaue Übereinstimmung der vorstehenden Übersetzung mit der – angehefteten – vorliegenden Urschrift – Abschrift – Ablichtung – bestätige ich unter Berufung auf meinen Eid.
Ort, Datum
Eine gute aber veraltete Quelle ist das vergriffene Buch von Kurt Jessnitzer, Dolmetscher, Carl Heymanns Verlag 1982, ISBN 3 452 19125 7
Jessnitzer benutzt das Wort beglaubigen. Auf S. 123 spricht er von Beglaubigungsgebühr (keine solche steht dem Übersetzer zu, wenn er für das Gericht beglaubigt).
Da ich nun mal in Bayern sitze (im Augenblick auf einem über Ebay aus Baden-Württemberg gekauften Swopper), frage ich mich, ob das Bayerische Dolmetschergesetz online ist. Auf jeden Fall, wenn auch nicht rechtsverbindlich, in Sachsen. Hier ist die Rede von Bestätigung und Bestätigungsvermerk, nur Kopien werden als beglaubigt beschrieben.
Wer weiß mehr?
Germany has certified translators, the exact system varying from Land to Land. There is a widespread belief that the word ‘beglaubigen’ (certify) cannot be used by translators, but I am not certain about this.
Das ist eine interessante (und ehrlich gesagt für mich völlig neue) Frage. In Baden-Württemberg gibt es kein Merkblatt und keine festgelegte Beglaubigungs- oder Bestätigungsformel. Ich habe nie eine andere Form als “Beglaubigte Übersetzung” am Anfang des Textes gesehen, der Vermerk am Ende wird verschieden gehandhabt. Eine gängige Version ist: Für die Richtigkeit der Übersetzung nach bestem Wissen und Gewissen (Ort, Datum, Unterschrift). Diese Praxis wird auch von den Gerichten anerkannt, jedenfalls habe ich nie etwas Gegenteiliges gehört oder erlebt.
Die Antwort auf Ihr “Problem” ergibt sich doch aus § 23 (für Übersetzungen) und § 33 (für Beglaubigungen)des BayVwVfG. Haben Sie die etwa nicht? :-) Kann ich Ihnen gerne zufaxen …
Ach ja? Bedeutet das, dass es nicht in allen Ländern gleich ist? und das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz gilt immer?
Bitte zufaxen! Ich habe kaum bayerische Gesetze hier. (0911 770 701)
Bettina, die Merkblätter sind nicht verbindlich (vielleicht ist dieses in Hamburg verbindlich, ich weiß es nicht), aber sie sind ganz nützlich. Das Thema will ich aber getrennt ansprechen. In Bayern wird eine Bestätigungsformel vorgeschrieben (Änderungen derselben bringt man nicht sehr leicht in Erfahrung).
Das baden-württembergische habe ich aber gefunden, und laut JuraWiki sind diese VwVfGe alle ziemlich gleich. Ich entnehme ihm, dass eine beeidigte Übersetzerin beglaubigen kann, dass es auch noch amtliche Beglaubigung gibt (und öffentliche Beglaubigung vom Notar gibt es auch noch).
es gibt ein BUNDESverwVerfG und jeweils LANDESverwVfG’s. Fax kommt.
Dass es ein Bundesgesetz und Landesgesetze gibt, ist mir klar, das Bundes-VwVfG besitze ich sogar, aber Sie haben nur das bayerische hier erwähnt.
Hallo, vielleicht hilft dir dieser Link vom Auswärtigen Amt weiter. Ich habe irgendwo mal gelesen, dass der Begriff “beglaubigte Übersetzung” eigentlich falsch ist, sich aber eingebürgert hat und akzeptiert wird. Leider kann ich mich nicht mehr erinnern, wo das war.
Jetzt ist der Link nicht mit eingefügt worden. Hier also noch mal:
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/konsulat/beurkundungen_html#1
und
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/konsulat/urkundenverkehr_html#h
Danke, Tanja, das Link war mir nicht bekannt. Dieser Eintrag ist sehr alt, das Link datiert anscheinend von September 2003.
Es ist wahrscheinlich sicherer, Behörden gegenüber von “bestätigten Übersetzungen” zu sprechen.
Allerdings widersprechen sie sich, und die Gesetze widersprechen sich auch.
Hallo Margaret, hier habe ich noch was aus Nordrhein-Westfalen gefunden:
http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/merkblatt_dolmetscher.doc.