Manchmal lesen nette deutsch(sprachig)e Anwälte diesen Blog, und ich wäre sehr froh, wenn einer eine Meinung zu diesem kleinen Satz geben könnte. (Aber vielleicht habe ich es jetzt richtig verstanden, siehe letzte Bemerkung ).
Das OLG Celle, in 9 U 67/02 (nicht online verfügbar) beendet das Urteil wie folgt (es geht mir nur um den allerletzten Satz):
IX. Nebenentscheidungen
(Entscheidung über Kosten folgt aus…)
(Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus…)
Grundsätzliche Bedeutung haben die Anwendung des AuslInvestmG aus stille Beteiligungen, die Anwendung des § 826 BGB auf das “Beteiligungsverhalten” der in den Vertrieb eingeschalteten personen und die Anwendung des KWG auf Geschäftsaktivitäten, wie sie der Beklagte zu 2 entfaltet hat, sowie die Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs zwischen einem etwaigen Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nach dem KWG und dem geltend gemachten Substanzschaden.
Und jetzt kommts – letzter Satz des Absatzes und des Urteils:
Insoweit kommt auch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung in Betracht.
“Rechtsfortbildung” ist klar. Aber was ist mit dem Rest – bedeutet es eventuell “Daher könnte dieses Urteil vielleicht auch als eine Entscheidung angesehen werden, die das Recht fortbildet”?
Die Sprache dieses Urteils hatte es in sich. Gott sei dank habe ich eit gewonnen, indem ich nach den fehlender Wörtern nachfrage (siehe früheren Eintrag).
SPÄTER HINZUGEFÜGT: jetzt habe ich es vielleicht doch selber gelöst – über Google (“Entscheidung zur Rechtsfortbildung”) stelle ich fest, dass die Neufassung von §522 ZPO diese Wörter enthält – wenn keine Entscheidung zur Rechtsfortbildung in Betracht kommt und andere Bedingungen zutreffen, wird die Berufung abgelehnt. Ich bin also der Meinung, dieser Satz gehört zu “Die Revision wird zugelassen”. Es bedeutet also, “Der BGH könnte eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung treffen”, nehme ich an.
Query about the meaning of a German sentence.
Fast gelöst ;-) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision stehen in § 543 Abs. 2 ZPO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__543.html) – und dort finden sich auch die Begriffe “grundsätzliche Bedeutung” und “Fortbildung des Rechts”.
Gruss, MHH.
Ah, sehr gut, vielen Dank. Das war aber schnell! Ich dachte, ich müsste länger warten. Aber ich habe schon gedacht, dass es um Revision gehen muss, also nicht §522 (da stand “Berufung”). Das Gericht benutzt genau den Wortlaut aus § 522.