Beglaubigte Übersetzungen 2

Jetzt hat Herr Langenhan mir Auszüge aus dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz geschickt (danke!).

Unter § 23 Amtssprache, heißt es u.a.

bq. (2) 1 Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. 2. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. …

§ 33 befasst sich mit der Beglaubigung von Dokumenten.

Ich bin aber nicht viel schlauer. Ich vermute, das Gesetz sagt aus, dass öffentlich bestellte oder beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer Übersetzungen nur anfertigen können, und dass mit beglaubigt ein Notar gemeint ist. Denn Notare beglaubigen manchmal ihre eigenen Übersetzungen, und sind selber in der Lage zu wissen, dass sie die Sprache können, merkwürdigerweise, aber Notare können eben vieles.

Irgendwie fehlt mir eine klare Aussage. Vielleicht sollte ich einen Kommentar suchen.

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