Jetzt hat Herr Langenhan mir Auszüge aus dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz geschickt (danke!).
Unter § 23 Amtssprache, heißt es u.a.
bq. (2) 1 Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. 2. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. …
§ 33 befasst sich mit der Beglaubigung von Dokumenten.
Ich bin aber nicht viel schlauer. Ich vermute, das Gesetz sagt aus, dass öffentlich bestellte oder beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer Übersetzungen nur anfertigen können, und dass mit beglaubigt ein Notar gemeint ist. Denn Notare beglaubigen manchmal ihre eigenen Übersetzungen, und sind selber in der Lage zu wissen, dass sie die Sprache können, merkwürdigerweise, aber Notare können eben vieles.
Irgendwie fehlt mir eine klare Aussage. Vielleicht sollte ich einen Kommentar suchen.
Werde mich morgen darum kümmern!
Das wäre natürlich sehr nett!
Sonst schau ich mal in Erlangen rein.
Ich faxe Ihnen jetzt die zu § 33 erlassene BeglVO mit Anm.’s ,- ich hoffe das reicht!
Ja, das ist sehr nett, vielen Dank. Jetzt habe ich aber ein schlechtes Gewissen, dass ich Sie zu der Sucherei treibe, denn Art. 33 sagt nur, wer Abschriften, Ablichtungen, Verfielfältigungen und Negativen beglaubigen darf, und da ist es klar, dass beeidigte usw. Übersetzer so was nicht dürfen. Die Frage ist: kann man von der “Beglaubigung” einer Übersetzung sprechen? Man bestätigt ja, dass die Übersetzung, allerdings die eigene Übersetzung, richtig und vollständig ist, und alle Welt nennt dies “Beglaubigung”. Vielleicht geht es aus Art 33 hervor, dass das Wort “beglaubigen” nur für solche andere Tätigkeiten benutzt werden sollte. Am besten, Sie versuchen, die ganze Sache zu vergessen.
Wenn Sie das sagen :-)