Übersetzerbezahlung nach JVEG, Nürnberg-Fürth

Seit der Einführung des JVEG sollen Übersetzer beim Gericht mehr verdienen als nach dem ZSEG. Es gibt drei Stufen der Bezahlung pro Zeile: EUR 1,25, 1,85 und 4,00. Wenn die Übersetzung durch Fachausdrücke erschwert wird, gilt zumindest 1,85.

Anders das Verständnis des Amtsgerichts Fürth im Zusammenhang mit einer Rechnung, die ich 2007 einreichte. Mich rief eine Dame an und sagte einiges dazu: übliche juristische Ausdrücke erschweren einen Text nicht (übrigens ganz besonders, wenn eine Übersetzerin eine Textstelle zum wiederholten Male übersetzt); alle Übersetzer im Raum Fürth verlangen nur 1,25; “die Übersetzer bezahlt der Steuerzahler”; ich könne Aufträge ablehnen. Sie berief sich auf ein Rundschreiben, an dem sich die Kostenbeamten in Fürth hielten. Ich wies sie darauf hin, dass ich auch Rechnungen zu 1,25 gestellt hatte, wo der Text aus einem einfachen Schreiben bestand (ich bin nämlich nicht der Meinung, dass Übersetzer nie weniger als 1,85 verlangen sollten). Sie ließ sich aber durch Argumente nicht beeinflussen.

Das Rundschreiben holte ich beim Gericht ab. Ich gebe es in der Fortführung dieses Eintrags wieder.

Einer Kollegin, die im BDÜ für Gerichtsdolmetschen zuständig war, fiel auf, dass das Schreiben aus dem Jahr 2004 spätere Rechtsprechung (auch des OLG Nürnberg) nicht berücksichtigt, nach der 1,85 pro Zeile berechtigt sind, wenn Fachausdrücke (auch juristische) nicht nur vereinzelt im Text vorkommen, und auch, dass dort schwarz auf weiß steht, dass die Durchschnittsbezahlung gesunken sein soll, was nicht das Ziel des JVEG war.

Meine Übersetzung in diesem Zusammenhang war eine kurze aber schwierige Belehrung in juristischer Sprache.

Hier § 17 (2) ZSEG (bis 2004 gültig):

(3) Die Entschädigung für die Übersetzung eines Textes aus einer Sprache in eine andere Sprache beträgt 1 Euro je Zeile. Ist die Übersetzung erschwert, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, so kann die Entschädigung bis auf 3 Euro, bei außergewöhnlich schwierigen Texten bis auf 4,30 Euro je Zeile erhöht werden. Für eine oder für mehrere Übersetzungen auf Grund desselben Auftrags beträgt die Entschädigung mindestens 13 Euro.

Hier § 11 (1) und (2) JVEG:

(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,25 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes. Ist die Übersetzung, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert, erhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhnlich schwierigen Texten auf 4 Euro. Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache; werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 15 Euro.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth
90429 Nürnberg, Fürther Str. 110
Hauptgebäude Zimmer Nr. 161 a
Telefon: 0911/321-2731
Telefax: 0911/321-2874

Nürnberg, 28.06.2004

Kosteninformation 3/2004
zum Inkrafttreten des JVEG zum 01.07.2004

(Anpassung der Kosteninformation Nr. 6/1996)

Übersetzer:
Für durchschnittliche Übersetzungen, in denen regelmäßig juristische
Fachausdrücke vorkommen, wurde gem. § 17 Abs. 3 ZSEG bisher eine
Zeilenvergütung von 3,– DM bzw. 1,53 € gewährt.
Die Entschädigung der Übersetzer wird in § 11 JVEG neu geregelt. Der
Satz für eine durchschnittliche Übersetzung beträgt demnach künftig
1,25 € (anstelle von 1,53 €).

Eine Erhöhung auf 1,85 € findet – anders als beim ZSEG – nur dann
statt, wenn die Übersetzung erheblich erschwert ist.

Sofern die für das Honorar maßgeblichen Anschläge gem. § 11 Abs. 1
Satz 4 JVEG nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar sind,
besteht seitens der Staatskasse Einverständnis, dass zunächst die
durch Stichproben festgestellte durchschnittliche Anzahl der Anschläge
je Zeile mit der Anzahl der Zeilen multipliziert und sodann das
Ergebnis durch 55 geteilt wird.

Dolmetscher:
§ 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG sieht vor, dass Dolmetschern eine
Ausfallentschädigung gewährt werden kann. Dies setzt jedoch voraus,
dass der Dolmetscher ausschließlich als solcher tätig ist und nicht
etwa wie fast immer auch als Übersetzer.

Übergangsregelung:
Für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer gilt die
Übergangsregelung der §§ 24, 25 JVEG, wobei § 24 JVEG inhaltlich dem §
18 ZSEG entspricht, so dass diesbezüglich auf die bisher ergangene
Rechtsprechung bzw. auf die Literatur zu § 18 ZSEG Bezug genommen
werden kann.
Für ehrenamtliche Richter stellt § 25 Satz 2 JVEG klar, dass in den Fällen der mehrmaligen Heranziehung in ein und derselben Rechtssache sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des JVEG, f+r Heranziehungen bis zum 01.07.04 altes Recht, für Heranziehungen ab 01.07.04 neues Recht anzuwenden ist.
Gleiche Grundsätze gelten wohl auch für Zeugen, obwohl eine § 25 Satz 2 JVEG entsprechende Übergangsregelung nicht geschaffen wurde.

i.A.
Schmitt, Justizamtsrätin
Wollner, Justizamtmann
Götz, Justizamtmann
Roch, Justizoberinspektor

Postanschrift: Landgericht Nürnberg-Fürth, Fürther Str. 110, 90429 Nürnberg
Telefon: 0911/321-01 (Vermittlung
Telefax: 0911/321-2874 (Verwaltungskanzlei)
E-Mail: bezirksrevisoren@lg-nfue.bayern.de
Bushaltestelle: Maximilianstraße
U-Bahn: U1 und U11
Haltestelle Bärenschanze o. Maximilianstraße

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