The German Federal Court of Justice held on January 28th that there is a limit to the number of forenames (I can’t really call them first names, and Christian name is not PC) a child can have.
bq. Die Beschwerdeführerin hatte beim Standesamt erklärt, ihrem neugeborenen Sohn zwölf Vornamen geben zu wollen. Nachdem sie die Vornamen beziehungsweise deren Reihenfolge im Laufe des Verfahrens mehrmals geändert hatte, beantragte die Bf schließlich mit der Beschwerde, das Kind solle die Vornamen “Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko und Alessandro” erhalten. Dabei sollte die von ihr gewählte Reihenfolge der Namen deren jeweilige Vorrangigkeit bei der Namensgebung zum Ausdruck bringen. Das Landgericht wies das Standesamt an, dem Kind die vier Vornamen “Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau und Ernesto” beizuschreiben. Die Namenswahl dürfe nicht dem Kindeswohl widersprechen. Zwölf Vornamen hätten aber einen erheblich belästigenden Charakter für das Kind. Es müsste sich die richtige Reihenfolge und Schreibweise der größtenteils ungewöhnlichen Namen merken und würde durch diese immer wieder auffallen. Das weiter angerufene Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf änderte den Beschluss der Vorinstanz geringfügig dahingehend ab, dass dem Kind zusätzlich der Name Kioma zu geben sei. Das OLG machte sich die Begründung des Landgerichts zu eigen und stellte zusätzlich darauf ab, dass die Selbstidentifikation des Kindes mit zunehmender Zahl seiner Vornamen nicht mehr gewährleistet sei. Mit ihrer dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Bf die Verletzung ihrer Grundrechte unter anderem aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
bq. The complainant, at the registry office (after changing her mind about names and their order several times), wanted her son to have twelve forenames:
Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko and Alessandro.
bq. The court admitted only four, on the grounds that the son would later be made fun of otherwise. The four names were Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau and Ernesto, so he has a good chance of being made fun of anyway. The court of intermediate appeal added a further argument: the more names a child had, the less it could identify with them. So it allowed him one more name: Kioma.